§ 15 GOBT - Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
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§ 15 Anfechtung und Verlust der MitgliedschaftDie Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.