§ 22 GOBT - Leitung der Sitzungen
§ 22 Leitung der Sitzungen Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
Diskussion zu § 22 GOBT
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15.09.2025 03:03