§ 42 GOBT - Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
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§ 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der BundesregierungDer Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.