§ 42 GOBT - Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
§ 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.