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§ 43 GOBT - Recht auf jederzeitiges Gehör
Stand 20.07.2021
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§ 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.