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§ 58 GOBT - Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Stand 20.07.2021
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§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.