Open user menu
§ 65 GOBT - Berichterstatterbenennung
Stand 20.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 65 Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.