§ 10 DarlehensV - Rückzahlungsbescheid
§ 10 Rückzahlungsbescheid (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.