§ 13a DarlehensV - Übergangsvorschrift
§ 13a Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diskussion zu § 13a DarlehensV
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08.06.2025 18:47