§ 14 DarlehensV - Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Diskussion zu § 14 DarlehensV
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15.07.2025 00:37