§ 7 DarlehensV - Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Diskussion zu § 7 DarlehensV
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08.08.2025 22:34