§ 7 DarlehensV - Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.