§ 105 VerfahrenAuf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Diskussion zu § 105 BBergG
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01.08.2025 01:26
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