§ 121 BBergG - Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.