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§ 147 BBergG - Erforschung von Straftaten
Stand 17.06.2021
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§ 147 Erforschung von Straftaten
Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.