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§ 166 BBergG - Bestehende Hilfsbaue
Stand 17.06.2021
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§ 166 Bestehende Hilfsbaue
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.