§ 43 BBergG - Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.