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§ 46 BBergG - Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Stand 17.06.2021
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§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.