§ 5 BBergG - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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§ 5 Anwendung des VerwaltungsverfahrensgesetzesAuf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
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