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§ 118 SGB X - Bindung der Gerichte
Stand 15.07.2021
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§ 118 Bindung der Gerichte
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.