§ 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Diskussion zu § 38 SGB X
LX
16.06.2025 22:04