§ 38 SGB X - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Teilen
§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im VerwaltungsaktDie Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Diskussion zu § 38 SGB X
LX
16.06.2025 22:04
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.