§ 61 SGB X - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Diskussion zu § 61 SGB X
LX
24.07.2025 18:40