§ 61 SGB X - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.