Der Prüfplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1)
Bezeichnung der Prüfung, der Prüf- und Referenzgegenstände
a)
beschreibender Titel;
b)
Erklärung über Art und Zweck der Prüfung;
c)
Bezeichnung des Prüfgegenstandes durch Code oder Name (IUPAC, CAS-​Nummer, biologische Parameter usw.);
d)
zu verwendender Referenzgegenstand.
2)
Angaben über den Auftraggeber und die Prüfeinrichtung
a)
Name und Anschrift des Auftraggebers;
b)
Name und Anschrift der Prüfeinrichtung sowie aller weiteren an der Prüfung beteiligten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte;
c)
Name und Anschrift des Prüfleiters;
d)
Name und Anschrift des Örtlichen Versuchsleiters und die Bezeichnung der Phasen der Prüfung, die vom Prüfleiter unter seine Verantwortlichkeit gestellt wurden.
3)
Termine
a)
Das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschrift des Prüfleiters.
b)
Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der experimentellen Phase der Prüfung.
4)
PrüfmethodenBezugnahme auf die anzuwendenden OECD-​Prüfrichtlinien oder sonstige anzuwendende Prüfrichtlinien oder -​methoden.
5)
Einzelangaben, soweit für die Prüfung relevant
a)
Begründung für die Wahl des Prüfsystems;
b)
Charakterisierung des Prüfsystems, wie Tierart, Stamm, Unterstamm, Herkunft, Anzahl, Körpergewichtsbereich, Geschlecht, Alter und sonstige sachdienliche Angaben;
c)
Applikationsmethode und Begründung für deren Wahl;
d)
Dosierungen und Konzentrationen, Häufigkeit und Dauer der Applikation;
e)
Ausführliche Angaben über die experimentelle Gesamtplanung, einschließlich der chronologischen Beschreibung des Prüfablaufs, aller Methoden, Materialien und Bedingungen, sowie Art und Häufigkeit der vorzunehmenden Analysen, Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen und die gegebenenfalls anzuwendenden statistischen Verfahren.
6)
AufzeichnungenListe der aufzubewahrenden Aufzeichnungen.
8.3
Durchführung der Prüfung
1)
Jede Prüfung muss eine unverwechselbare Bezeichnung erhalten. Alle diese Prüfung betreffenden Unterlagen und Materialien müssen diese Bezeichnung aufweisen. Proben aus der Prüfung sind so zu kennzeichnen, dass ihre Herkunft eindeutig nachvollziehbar ist. Eine derartige Kennzeichnung dient der Rückführbarkeit der Probe auf eine bestimmte Prüfung.
2)
Die Prüfung ist gemäß dem Prüfplan durchzuführen.
3)
Alle während der Prüfung erhobenen Daten sind durch die erhebende Person unmittelbar, unverzüglich, genau und leserlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind datiert zu unterschreiben oder abzuzeichnen.
4)
Jede Änderung in den Rohdaten ist so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Aufzeichnung ersichtlich bleibt; sie ist