- a)
bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
- b)
bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,
- c)
bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
- d)
beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und
- e)
bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie