§ 25a ChemG - Aufwendungen des Auskunftspflichtigen
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§ 25a Aufwendungen des AuskunftspflichtigenDie dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.