§ 8 ChemG - Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
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§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen AuskunftsstelleDie Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.