§ 7 AMPreisV - Betäubungsmittel<BR/>und Arzneimittel nach § 3a<BR/>der Arzneimittelverschreibungsverordnung
§ 7 Betäubungsmittel
und Arzneimittel nach § 3a
der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.