§ 7 AMPreisV - Betäubungsmittel<BR/>und Arzneimittel nach § 3a<BR/>der Arzneimittelverschreibungsverordnung
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§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der ArzneimittelverschreibungsverordnungBei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.