§ 2 HeizkostenV - Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
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§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen BestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.