§ 2 HeizkostenV - Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.