§ 38 Erteilung von Bescheinigungen (1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr
1. | laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich | 3/10 bis 20/10 |
2. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich | 3/20 bis 20/20 |
3. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 1/20 bis 16/20 |
4. | die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr
ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(3) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
3. | die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz | 3/20 bis 10/20 |
4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 bis 10/20 |
5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 bis 8/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen | 1/10 bis 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/10 bis 15/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen,