mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar | das Einfache, |
2. | bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar | das Vielfache, |
das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, | ||
3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte, |
4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte, |
5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |
der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Sechster Abschnitt. Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§§ 41 bis 43 (weggefallen)
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Siebenter Abschnitt. Gerichtliche und andere Verfahren
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.