§ 40 StBVV - Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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§ 40 Verfahren vor den VerwaltungsbehördenAuf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.