§ 20 StBVV - Verlegung der beruflichen Niederlassung
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§ 20 Verlegung der beruflichen NiederlassungEin Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
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