§ 8 Erstattung der Vorausleistungen (1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.
§ 9 Anrechnung der Vorausleistungen Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorausleistungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die im Rahmen einer abschließenden Regelung nach § 21b des Atomgesetzes erhoben werden, angerechnet. Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemessungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Vorausleistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 werden mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002 nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzugerechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins bis zum
Bemessungszeitraum 2002 sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungszeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitragsberechnung einbezogen.
§ 10 Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.
§ 11 Bemessungszeiträume 1977 bis 2003 (1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist dieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unterschreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von