fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Kalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflichtigen zu erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Aufwand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Vorausleistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung Gültigkeit.
(3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt.
(2) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt § 7 Abs. 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457) in Kraft.
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