§ 1 EndlagerVlV - Erhebung von Vorausleistungen
§ 1 Erhebung von Vorausleistungen Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.