§ 1 Erhebung von VorausleistungenZur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.
Diskussion zu § 1 EndlagerVlV
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16.07.2025 04:37
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