§ 14 GrEStG - Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen Die Steuer entsteht,
1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.