schwerde einlegen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend anwendbar.
§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(2) Über die Bewilligung soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere 20 Werktage.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird.
§ 90w Durchführung der Überwachung (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme während des Zeitraums, den die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.
(2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zuständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 unberührt.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1.
jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden Person,
2.
die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist, und
3.
jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(4) Das Gericht sieht von der Überwachung der Maßnahmen ab, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf andere geeignete Weise mitteilt, dass die Überwachung der Maßnahmen zu beenden ist,
2.
der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist,
3.
die zu überwachende Person nicht mehr über einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt oder
4.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates die Maßnahmen so geändert hat, dass nunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.