§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind.
Dreizehnter Teil. Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98 Vorrang des Dreizehnten Teils (1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2).
(2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des Achten Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 5, § 83f Absatz 3 und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des § 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolgten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an die Republik Island oder das Königreich Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten § 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 6 ent‑
sprechend. Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.
(4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Republik Island und das Königreich Norwegen; an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren Vorschriften des Achten Teils.
§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.