§ 97c IRG - Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind.