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§ 103 IRG - Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Stand 26.01.2021
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§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.