§ 103 IRG - Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.