§ 13 IRG - Sachliche Zuständigkeit
§ 13 Sachliche Zuständigkeit (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.
Diskussion zu § 13 IRG
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20.08.2025 04:17