§ 74a IRG - Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
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§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche EinrichtungenFür die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.