- 1.
sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nachdem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt ist,
- 2.
die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme führt, durch die die persönliche Freiheit beschränkt wird,
- 3.
gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
- 4.
der andere Mitgliedstaat oder die überstellte Person auf die Anwendung von Absatz 1 verzichtet hat.