(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn - 1.
es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt,
- 2.
ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
- 3.
besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
- 4.
von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.