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§ 96 IRG - Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Stand 26.01.2021
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§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.