§ 17 BKleingG - Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.