dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen
- a)
- § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder
- b)
- § 14 Absatz 6 ein Quellwasser
- 2.
- einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- natürliches Mineralwasser
- a)
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder
- b)
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,
- 1a.
- entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,
- 3.
- entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.
(7) (weggefallen)
5. Abschnitt. Schlußbestimmungen
§ 18 Trinkwasser Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Übergangsregelung (1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.
(2) (weggefallen)