§ 10 Begriffsbestimmungen (1) Quellwasser ist Wasser, das - 1.
seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
- 2.
bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt. (2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.