- 1.
Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
- 2.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
- 3.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
- 4.
natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
- 5.
natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 5a.
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
- 6.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
- 6a.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen- a)
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
- b
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
- 6b.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen - a)
des Artikels 2 oder
- b)
des Artikels 3
der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, - 7.
Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
- 8.
(weggefallen)
- 9.
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
- 10.
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.