(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.
§ 15 Abstimmungen (1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16 Mitglied kraft Auftrags (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats einen Beamten, der nicht Mitglied des Bundesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhinderung des Prüfungsgebietsleiters oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. § 3 Abs. 3 Satz 1 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsgebietsleiter verhindert ist, an der Entscheidung des Senats in seiner Abteilung mitzuwirken.
(3) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Bundesrechnungshofes.
§ 17 Ausschluß wegen Befangenheit (1) Ein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat, dem das betroffene Mitglied angehört. § 16 Abs. 2 findet keine Anwendung. Soll das Mitglied von einer Entscheidung der Prüfungsgruppe oder des Großen Senats
ausgeschlossen sein, so entscheidet dieser. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Eine Vertretung findet insoweit nicht statt.
(2) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesrechnungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheiden das zuständige Kollegium oder die Mitglieder der Prüfungsgruppe.
§ 18 Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes (1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Richtergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig. Das nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der obersten Dienstbehörde übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsident des Deutschen Bundestages oder der Präsident des Bundesrates aus.
(2) Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts müssen Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein. Das Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Große Senat aufstellt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden.