§ 19 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- 1.
- durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
- 2.
- allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
§ 20 Geschäftsordnung (1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
- 1.
- zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
- 2.
- zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
- 3.
- das Verfahren der Entscheidungsgremien,
- 4.
- Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.
§ 20a Prüfungsämter (1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind.
(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungsbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der Prüfungsämter.
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt.
§ 23 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.