durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
2.
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
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